Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet mehrere Untersuchungsarten, die von einem Betriebsarzt durchgeführt werden:

  • Pflichtuntersuchungen nach § 4 (Vorsorgeuntersuchungen, die als Erst- und Nachuntersuchungen bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind). Arbeitgeber müssen diese nicht nur anbieten, sondern auch veranlassen, denn sie sind Beschäftigungsvoraussetzung (Anhang ArbMedVV).
  • Angebotsuntersuchungen nach § 5 (z.B. Augenuntersuchungen nach der Bildschirmarbeitsplatzverordnung). Arbeitgeber müssen diese Vorsorgeuntersuchungen anbieten, können sie jedoch nicht anordnen.
  • Wunschuntersuchungen Das Arbeitnehmerrecht auf die Durchführung von Wunschuntersuchungen soll das Augenmerk auf derzeit noch wenig beachtete Bereiche richten, wie z.B. Muskel-Skelett-Erkrankungen oder Rückenbeschwerden, die besonders oft zur Arbeitsunfähigkeit führen. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Wunschuntersuchungen nach §11 des Arbeitsschutzgesetzes ermöglichen.
  • Tauglichkeitsuntersuchungen attestieren durch ein ärztliches Gutachten die medizinische Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten oder Aktivitäten, z.B. Tauglichkeit gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sport- und Berufstaucher.