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Am 27.01.2021 tritt die SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 15.03.2021. Arbeitgeber müssen nun die Bedingungen der Arbeitsplätze in ihren Unternehmen erneut überprüfen. Unter Umständen muss den Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Arbeit von zu Hause aus angeboten werden, wenn die Tätigkeit dies ermöglicht. Die Entscheidung darüber ist nicht einfach durch Betriebsabläufe zu treffen, sondern muss unter Berücksichtigung des Einzelfalls gerechtfertigt werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, gilt Masken-Pflicht.
Weitere Informationen finden Sie in der angehängten Arbeitgeberinformation.
Unsere Mitarbeiter beraten Sie zur Umsetzung der Corona-ArbSchV und den Konsequenzen für den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen.
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