Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wurde grundlegend überarbeitet. Am 31.10.2013 trat diese geänderte Fassung in Kraft und ist seither für alle Betriebe gültig. Eine kurze Zusammenfassung der Änderungen finden Sie in unserer Informationsschrift „Die neue ArbMedVV“ unter Service & Dokumente hier auf unserer Homepage.

Wie bisher werden weiterhin mehrere Arten der Vorsorge unterschieden, die der Betriebsarzt durchführt:

  • Pflichtvorsorge nach §4 ArbMedVV (Vorsorge, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist). Arbeitgeber müssen diese nicht nur anbieten, sondern auch veranlassen, denn sie sind Beschäftigungsvoraussetzung (Anhang ArbMedVV).

  • Angebotsvorsorge nach §5 ArbMedVV (z.B. Vorsorge nach der Bildschirmarbeitsplatzverordnung, ggf mit Untersuchung der Augen und der Sehkraft). Arbeitgeber müssen diese Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist für den Arbeitnehmer jedoch freiwillig.

  • Wunschvorsorge nach §5a ArbMedVV. Das Recht des Arbeitnehmers auf die Durchführung von Wunschvorsorge soll das Augenmerk auf derzeit noch wenig beachtete Bereiche richten, die besonders oft zur Arbeitsunfähigkeit führen wie z.B. Rückenbeschwerden oder Psychische Erkrankungen. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Wunschvorsorge ermöglichen wenn ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Arbeitnehmers und der Tätigkeit möglich ist.

  • Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen attestieren durch ein ärztliches Gutachten die medizinische Eignung für bestimmte Tätigkeiten oder Aktivitäten, z.B. Eignung als Atemschutzträger z.B. bei der Feuerwehr, Tauglichkeit gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) oder Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sport- und Berufstaucher.

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